Satzung

 

Unsere Satzung zum Downloaden.

 

Bearbeitungsmanagement in der Verwaltung

Nachfolgend sowohl der Link zur Satzung der Freie Wählergruppe ´Bayerisches Meran´ (FWBM) zum Download als PDF-Datei als auch die Satzung im Wortlaut. Bei Fragen zur Satzung wenden Sie sich bitte an den Vorstand.

 

Unsere Satzung

 

Satzung der Freien Wählergruppe ´Bayerisches Meran´

§1 Name und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen Freie Wählergruppe ´Bayerisches Meran´.
  2. Die Kurzbezeichnung zur Verwendung nach den wahlrechtlichen Bestimmungen lautet: FWBM.
  3. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in der Gemeinde Gleißenberg .

§2 Zweck und Ziele

  1. Die FWBM ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Gleißenberg , die sich dem Wohl der Gemeinde Gleißenberg im Besonderen verpflichtet fühlen.
  2. Die Aufgabe der FWBM besteht darin, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus der Gemeinde als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass Sie, über allen Parteiinteressen stehen, auch seitens der FWBM nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich sind, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde, seiner Bürger und Fluren.
  4. Die FWBM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  5. Die FWBM kann den überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigungen beitreten oder Listenverbindungen eingehen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gleißenbergwerden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod eines Mitgliedes.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FWBM schadet. Die Mitglieder werden von diesem Vorgang informiert.
  5. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu § 3 Ziffer 4 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

§4 Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist spätestens am 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen. Die Wahlkampfkostenaufteilung wird bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der FWBM beschlossen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe

  1. Die Organe der FWBM sind
  2. a) die Mitgliederversammlung,
  3. b) der Vorstand.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem Sprecher,
    b) dem Stellvertreter,
        c) dem Schriftführer und Kassier
        d) den gewählten Gemeinderatsmitgliedern der FWBM der jeweiligen Wahlperiode.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, jedoch alle geladen sind. Die Ladung erfolgt entweder schriftlich oder elektronisch. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Sprecher/in und seine/ihre Stellvertreter/in. Jede(r) von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung einer Tagesordnung,
    b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich oder elektronisch unter Wahrung der Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:
    a) Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und des Schriftführers,
    b) Entlastung des Vorstandes,
        c) Aufstellung der Kandidatenliste und des Bürgermeisterkandidaten für die Kommunalwahlen,
        d) Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 4,
        e) Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit.
  4. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr unter Beachtung anders lautender Vorschriften des Kommunalwahlrechts.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, welche verspätet gestellt wurden, beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  6. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Wahlberechtigten, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Teilnehmer der Versammlung sind in einer Anwesenheitsliste festzuhalten.
  9. Für Abstimmungen und Wahlen gilt: Abstimmungen und Wahlen – sofern diese nicht wahlrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Bayern unterliegen – erfolgen durch Handzeichen, werden aber auf Antrag eines Mitgliedes geheim schriftlich durchgeführt.

§8 Auflösung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn ¾ der Anwesenden dies beschließen.
  3. Im Falle einer Auflösung der FWBM wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§9 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die bei der ersten Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in Kraft.

 Gleißenberg, den 24.Juli 2014